EuGH-Urteil: Störerhaftung auf dem Prüfstand
Betreiber von offenen WLANs haften nicht auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Sie können allerdings weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Az. C-484/14).
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
Betreiber von offenen WLANs haften nicht auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Sie können allerdings weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Az. C-484/14).
Verschiedenen Medienberichten zufolge, z.B. FOCUS Online, Süddeutsche Zeitung, hat sich die Bundesregierung heute dazu durchgerungen, die umstrittene Störerhaftung in öffentlichen WLAN-Netzen abzuschaffen.