Minusbeträge in Prepaid-Verträgen müssen nicht ausgeglichen werden

Kunden, die einen so genannten Prepaid Vertrag abschließen, tun dies im Allgemeinen, weil sie sich vor etwaigen Kostenfallen schützen wollen. Eltern bezahlen ihren Sprösslingen z.B. einmal im Monat eine Aufladung, mit der Nachwuchs dann die kommenden Wochen auskommen muss.
Die Telekommunikationsanbieter b2c.de und SIMply Communication sahen dies anders und behielten sich in ihren AGBs vor, gegen ihre Kunden, bei denen das Guthaben abgelaufen und sogar Minusbeträge angefallen waren, einen Ausgleich zu fordern. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn der Anbieter kein eigenes Netz betreibt und Abrechnungen erst verspätet erhält.Solche Bestimmungen benachteiligen den Kunden unangemessen und sind daher nach den Entscheidungen des LG München I und des LG Frankfurt am Main unzulässig.

Überhöhte Abmahnkosten bei unberechtigter Lichtbildverwertung

Welcher Wert ist zugrunde zu legen, wenn Lichtbilder ohne Erlaubnis des Urhebers im Internet genutzt werden? Mit dieser Frage haben sich die Gerichte immer wieder auseinanderzusetzen. So auch kürzlich das OLG Nürnberg, welches am 4. März 2013 in einem Fall entschieden hat (Az.: 3 W 81/13). Dort ging es um die private Nutzung von Lichtbildern im Rahmen einer ebay-Auktion.
Das OLG Nürnberg entschied, dass in solchen Fällen die doppelte Lizenzanalogie anzuwenden sei. Entgegen dem vom Kläger behaupteten Regelstreitwert in Höhe von 3.000 Euro pro Bild sei lediglich der doppelte Betrag dessen anzusetzen, den der Beklagte hätte bezahlen müssen, wenn er eine Lizenz des Lichtbildes regulär erworben hätte. In diesem Fall waren dies dann nur 300 Euro pro Bild.
Das OLG Nürnberg steht mit dieser Entscheidung nicht alleine. Auch das OLG Hamm hatte den Streitwert in einer Unterlassungssache ähnlich drastisch zu Lasten des Anspruchstellers reduziert.
Die Entscheidung ist richtig. Natürlich darf eine unberechtigte Nutzung nicht dazu führen, dass der Urheber leer ausgeht. Daher rechtfertigt sich der doppelte Wert der Lizenzkosten. In den allermeisten Fällen handelt es sich aber gar nicht um hochwertige Lichtbilder oder Grafiken, die tatsächlich für mehrere Tausend Euro gehandelt werden. Realistisch sind häufig Preise weit unter 100,- Euro. Kurioserweise wird in solchen Fällen gerne vorgetragen, der Fotograf verkaufe Lizenzrechte nur ausnahmsweise so günstig, weil er Werbung für sich machen möchte. Meine Meinung dazu: Wer in dieser Form Werbung für seine Lichtbilder macht, sollte dazu nicht Motive verwenden, die er andernorts hochwertig veräußern kann. Derjenige, der dasselbe Bild für 3.000 Euro lizenziert anstelle von 150,- Euro, muss sich ziemlich verschaukelt vorkommen. Ob das dann noch Werbung ist?

Rechtsmißbräuchlichkeit von Spekulationsmarken

Laut einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 07.02.2013 (Az. 6 U 126/12) ist die Anmeldung von so genannten Spekulationsmarken rechtsmissbräuchlich, wenn der Markenanmelder die Marke lediglich auf Vorrat registrieren lässt, aber kein nachvollziehbares Geschäftsmodell dafür zugrunde legen kann. Das Gericht sieht in einem solchen Verhalten eine rechtsmissbräuchliche Behinderung Dritter.

10-Euro Pauschale für Rücklastschriften in Mobilfunkverträgen unwirksam

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 26.03.2013 (Az. 2 U 7/12) sind die in den AGBs von Mobilfunkverträgen vorgesehenen Schadenspauschale in Höhe von 10,- Euro für Rücklastschriften unwirksam.Allenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren zugrunde gelegt werden, zuzüglich etwa anfallender Kosten für die Benachrichtigung.

EU-Cookie Richtlinie – Aktueller Status

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2009/136/EG, welche u.a. auch die Nutzung von Cookies neu regelt. Sie ändert die „Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation“. Diskutiert werden hierbei insbesondere die neuen datenschutzrechtlichen Regelungen betreffend die Verwendung von Cookies.
Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht ist bereits am 25.05.2011 abgelaufen. Deutschland hat diese Frist, wie die meisten Mitgliedstaaten, verstreichen lassen. Deutsche Website-Betreiber müssen ihre Internet-Auftritte daher zwar jetzt noch nicht anpassen. Sie sollten aber die künftigen Anforderungen bereits in ihre Planungen einbeziehen. Relevant ist vor allem folgender Passus:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet wird, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.“
Eine am Wortlaut orientierte richtlinienkonforme Anwendung dieser Regelung bedeutet, dass der Verwender von Cookies die Nutzer seiner Website künftig zunächst ausführlich belehren muss, bevor der Nutzer auf Cookie gestützte Informationen der Website zugreifen kann. Websites, welche aus technischen Gründen so genannte Session-Cookies verwenden, profitieren allerdings von einer Ausnahmeregelung.
Ein Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bleibt aber. Denn dem Gesetzgeber ist es überlassen, wie er den rechtlichen Anwendungsbereich in Bezug auf die Begriffe „Daten“ und „Informationen“ festlegt.