Mit großer Mehrheit lehnte das EU-Parlament am 15. Juli 2015 unverbindlich den vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einschränkung der Panoramafreiheit ab. Es wird sich somit in Europa zunächst nichts in dieser Hinsicht ändern.
Worum ging es?
Die in § 59 UrhG geregelte sogenannte „Panoramafreiheit“ erlaubt es jedermann, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Ob dies privat oder kommerziell erfolgt, ist dabei irrelevant.