Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet bekanntermassen dann nicht für über seinen Anschluss begangenen Rechtsverstoß, wie z.B. unerlaubtes Filesharing, wenn er im Rahmen seiner so genannten sekundären Darlegungslast einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Regelmäßig wird der Anschlussinhaber vortragen, nicht er selbst, sondern Dritte, insbesondere Familienmitglieder, hätten ebenso Zugriff auf das Internet gehabt und kommen für die Tat also in Frage.

Das AG Landshut hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinander zu setzen, bis wann ein solcher Vortrag substantiiert vorgebracht werden müsse.

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fluege.de geniesst keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen

Firmen, deren Bezeichnung zugleich ihre Internet-Domain darstellt, geniessen nur dann einen Schutz ihres Namens, wenn der Name unterscheidungskräftig ist. Andernfalls, so eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 08.01.2015 (Az. I ZR 96/14), stehen dem Unternehmen weder aus wettbewerbs- noch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten Unterlassungsansprüche gegen Dritte zu.

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