Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet bekanntermassen dann nicht für über seinen Anschluss begangenen Rechtsverstoß, wie z.B. unerlaubtes Filesharing, wenn er im Rahmen seiner so genannten sekundären Darlegungslast einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Regelmäßig wird der Anschlussinhaber vortragen, nicht er selbst, sondern Dritte, insbesondere Familienmitglieder, hätten ebenso Zugriff auf das Internet gehabt und kommen für die Tat also in Frage.

Das AG Landshut hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinander zu setzen, bis wann ein solcher Vortrag substantiiert vorgebracht werden müsse.

Das Gericht entschied, dass der Vortrag zur sekundären Beweislast nicht verspätet sei, wenn er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens substantiiert vorgetragen würde. Es obliege dann dem Rechteinhaber den Nachweis darüber zu führen, dass die benannten Tatverdächtigen als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden.

Im konkreten Fall befanden die Richter darüber hinaus, dass dem Anschlussinhaber die vorgerichtlich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gezahlten 100,- Euro zurückfordern könne. § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) würde dem nicht entgegen stehen.

Urteil des AG Landshut vom 28.11.2014 (Az. 10 C 1392/14)

Nachtrag vom 24.02.2015:

In einem ähnlich gelagerten Fall wurde nun folgender Hinweisbeschluss des LG Bielefeld vom 08.09.2014 (Az: 20 S 76/14) veröffentlicht:

„Im Rahmen der Täterhaftung genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber genügt diesen Anforderungen, wenn er vorträgt, die Ehefrau und der volljährige Sohn hätten den Anschluss vorwiegend genutzt, während er selbst sich mit dem Computer kaum auskenne und mit dem gegenständlichen Verstoß nichts zu tun habe.“

Hier zeichnet sich also eine Rechtsprechung ab, die dem Anschlussinhaber die Verteidigung erheblich erleichtert. Er kann erst einmal abwarten und muss seiner Nachforschungspflicht nicht schon mit der Abmahnung nachkommen.