BGH: Auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt

Um angewandte Kunst, also die Gestaltung von Gebrauchsgütern, urheberrechtlich schützen zu können, legte der BGH bislang die Messlatte sehr hoch. Zum Vergleich: Im Gegensatz dazu genügte für alle anderen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG, z.B. Sprachwerke, Fotografie, Musik, Malerei, lediglich eine sehr geringe Gestaltungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Designer von Gebrauchsgütern waren daher bislang darauf angewiesen, ihre Werke im Wege des Gebrauchsmusterschutzes (diese etwas antiquierte Bezeichnung wird künftig übrigens durch die griffigere Formulierung „Designschutz“ abgelöst) vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Auch wenn die Kosten dafür relativ gering sind, so bedurfte es aber jedenfalls dieser Formalie, um seine Schutzrechte zu erhalten.
Von dieser Praxis hat der BGH nun Abschied genommen.
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Darf Google Bücher digitalisieren?

DIE WELT vom 18.11.2013 titelte: „Google darf Bücher digitalisieren“

Dies nur exemplarisch ausgewählt. Auch andere Presseorgane berichteten dieser Tage über den Ausgang des Gerichtsverfahrens, welches allerdings nicht hierzulande sondern in den USA geführt wurde und Ergebnis einer jahrelangen Auseinandersetzung ist.

Der Hintergrund:
Google begann bereits vor Jahren systematisch damit, vergriffene Druckwerke einzuscannen, um diese – zumindest in Ausschnitten – recherchierbar zu machen und damit den Zugang zu den Inhalten zu bewahren.
Nach deutschem Urheberrecht stellt dies eine unerlaubte Vervielfältigung und Veröffentlichung dar.

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Welche Gefahren lauern bei der Nutzung von Tauschbörsen?

Dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken verboten ist und erheblichen Schaden in der Filmwirtschaft und Musikindustrie anrichtet, steht völlig außer Frage. Welche Rechte hat der Anschlussinhaber und wie urteilen die Gerichte?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich mein zweiter Blog Beitrag in der Huffington Post:

Welche Gefahren lauern bei der Nutzung von Tauschbörsen?

Münchner Kanzleigespräche am 19. November 2013

Mein nächster Vortrag im Rahmen der Münchner Kanzleigespräche ist für Dienstag, den 19. November 2013 terminiert.“Studieren geht über kopieren – ist einkopieren gleich geklaut? – Kopieren und Einfügen im Spiegel des Rechts“ lautet mein Vortragstitel.
Zitieren war gestern. Heute wird kopiert und eingefügt. Man muss ja nicht gleich die halbe Doktorarbeit kopieren, aber copy & Paste ist oft Gang und Gäbe. So ein kleines Zitat oder Foto, das weitergereicht oder verwendet wird, ist doch wohl erlaubt… oder etwa doch nicht? Wo unerlaubtes Zitieren aufhört und der Klau geistigen Eigentums beginnt und was die rechtlichen Folgen sein können, das schildere ich Ihnen anhand von Praxisbeispielen.

Einladungen dazu gehen in Kürze per E-Mail raus.
Wenn Sie nicht in meinem Verteiler sind und hierzu eine Einladung möchten, schreiben Sie mich bitte an.