Eingeschränkte Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Der BGH hat am 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers haftet, wenn sie gewissen Prüfungspflichten genügt.

Zum Hintergrund:

Ein Portalnutzer verfasste unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine Bewertung im Hotelbewertungsportal der Beklagten. Hiergegen klagte die Inhaberin des bewerteten Hotels auf Unterlassung und scheiterte vor dem Bundesgerichtshof.

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Wie weit geht die Nachforschungspflicht in Filesharing-Fällen?

In letzter Zeit haben sich die Gerichte vermehrt mit der Frage auseinander gesetzt, wie weit denn die Nachforschungspflichten des Inhabers eines Internet-Anschlusses gehen, wenn über seinen Anschluss Urheberrechtsverstöße im Wege des unerlaubten Filesharings  begangen wurden.

Ausgangspunkt ist stets die „BearShare“-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12). Darin haben die Richter des Bundesgerichtshofes festgestellt, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses im Rahmen seiner so genannten „sekundären Darlegungslast“ verpflichtet ist, eigene Nachforschungen darüber anzustellen, wer an seiner Stelle für etwaige über seinen Internet-Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzungen in Frage kommt.

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Und nochmals: Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

In einer aktuellen Entscheidung setzte das Landgericht Potsdam in einem Filesharing-Fall geringe Anforderungen für die sekundäre Darlegungslast (Az. 2 O 252/14).

Nach dem LG Potsdam besteht keine umfassende Recherche- und Aufklärungspflicht für den Inhaber eines Internetanschlusses, wenn sich der Fall im familiären Bereich abspielt. Die Familie genieße schließlich den Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 GG). Ferner würden die Zeugnisverweigerungsrechte innerhalb der Familie ad absurdum geführt, wenn den Anschlussinhaber zugleich die Pflicht träfe, vor Gericht das Ergebnis einer detaillierten Befragung der übrigen Familienmitglieder zu präsentieren.

Im konkreten Fall reichte es zur Widerlegung der Vermutung schon aus, dass der Ehemann und der Sohn im Haushalt wohnten und freien Zugang zum Internet hatten.