Der BGH hat am 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers haftet, wenn sie gewissen Prüfungspflichten genügt.
Zum Hintergrund:
Ein Portalnutzer verfasste unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine Bewertung im Hotelbewertungsportal der Beklagten. Hiergegen klagte die Inhaberin des bewerteten Hotels auf Unterlassung und scheiterte vor dem Bundesgerichtshof.