Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder, wenn sie sie vorher belehrt haben

BGH-Urteil zum Filesharing: Eltern haften bei Belehrung nicht!

Eltern müssen für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Diese richtungsweisende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, 15.11.2012.

Weiterlesen

§ 52a Urhebergesetz läuft zum Jahresende aus!

§ 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) läuft am Ende des Jahres aus, wenn es nicht rechtzeitig verlängert wird.

Hintergrund:
Als § 51a UrhG wurde mit Gesetz vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774) eingefügt wurde, legte der Gesetzgeber in § 137k UrhG zugleich fest, dass die Regelung nur bis zum 31.12.2012 befristet wird.

Weiterlesen

EuGH Urteil vom 15.10.2012

Ein richtungsweisendes Urteil hat der EuGH am 25.10.2012 zum Erhalt der Schutzrechte aktualisierter Marken gefällt.

Das Problem:
Marken, vor allem Bildmarken, unterliegen dem steten Wandel. Sie werden von Zeit zu Zeit angepasst und modernisiert. Auf diese Weise aktualisierte Marken verloren nach ständiger Rechtsprechung des BGH aber ihren Schutz, wenn sie nicht – was untypisch ist – weiter genutzt worden sind. Man aktualisiert ja seine Marke nicht, um nachher mit der neuen und der zugleich der alten Marke im Wettbewerb zu stehen.

Weiterlesen

Double Opt-in doch nicht rechtssicher?

Das jedenfalls lässt ein kürzlich am 27.09.2012 vom OLG München erlassenes Berufungsurteil befürchten.

Zum Fall:
Die Richter hatten darüber zu entscheiden ob die im Rahmen einer Newsletter Bestellung vom Anbieter verschickte Rückbestätigungs E-Mail (Kurzform: „Sie haben sich mit Ihrer E-Mail Adresse … an folgendem Newsletter angemeldet: …. Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgende URL zu klicken, um das Abonnement zu bestätigen…“) zulässig ist oder nicht.

Nach Ansicht des OLG München stellt eine solche Bestätigungs-E-Mail bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist mithin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu unterlassen.

Damit stellt sich die Frage, wie Anbieter von E-Mail Newsletter künftig auf andere Weise sicher stellen sollen, wie sie ihre bei ihnen bestellten Abonnements rechtssicher belegen sollen.

Nach meiner Auffassung zieht das OLG München falsche Schlüsse. Denn das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, die Bestätigungs-E-Mail diene bereits dem Zweck der Werbung. Die Schlussfolgerung ist dann natürlich richtig. Faktisch jedoch ordnet das OLG München nach meiner Auffassung die Bestellbestätigung falsch ein. Die Bestätigungs-E-Mail dient nämlich eben nicht der Werbung, sondern hat einzig und allein Beweisfunktion. Ihrem Inhalt nach ist die Werbung für den Newsletter bereits abgeschlossen (da bereits bestellt). Mit der Bestätigungs-E-Mail möchte der Anbieter jetzt nur noch beweiskräftig feststellen, dass das Opt-in auch tatsächlich zu der E-Mail Adresse gehört, die den Newsletter bestellt hat. Für mich keine Spur von Werbung und damit ein Fehlurteil erster Klasse!

Ausblick:
Wegen der Vielzahl von Fällen gleicher Art hat das OLG München die Revision zum BGH zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Charakter der Bestätigungsmail dann richtig eingeordnet und das Urteil des OLG München insofern korrigiert werden wird.

Die Formulierung rechtssicherer Opt-ins sind generell und immer wieder ein gefragtes Thema. Rechtsanwalt Michael Voltz ist Ihnen hierbei gerne behilflich.