Das jedenfalls lässt ein kürzlich am 27.09.2012 vom OLG München erlassenes Berufungsurteil befürchten.
Zum Fall:
Die Richter hatten darüber zu entscheiden ob die im Rahmen einer Newsletter Bestellung vom Anbieter verschickte Rückbestätigungs E-Mail (Kurzform: „Sie haben sich mit Ihrer E-Mail Adresse … an folgendem Newsletter angemeldet: …. Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgende URL zu klicken, um das Abonnement zu bestätigen…“) zulässig ist oder nicht.
Nach Ansicht des OLG München stellt eine solche Bestätigungs-E-Mail bereits einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist mithin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu unterlassen.
Damit stellt sich die Frage, wie Anbieter von E-Mail Newsletter künftig auf andere Weise sicher stellen sollen, wie sie ihre bei ihnen bestellten Abonnements rechtssicher belegen sollen.
Nach meiner Auffassung zieht das OLG München falsche Schlüsse. Denn das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, die Bestätigungs-E-Mail diene bereits dem Zweck der Werbung. Die Schlussfolgerung ist dann natürlich richtig. Faktisch jedoch ordnet das OLG München nach meiner Auffassung die Bestellbestätigung falsch ein. Die Bestätigungs-E-Mail dient nämlich eben nicht der Werbung, sondern hat einzig und allein Beweisfunktion. Ihrem Inhalt nach ist die Werbung für den Newsletter bereits abgeschlossen (da bereits bestellt). Mit der Bestätigungs-E-Mail möchte der Anbieter jetzt nur noch beweiskräftig feststellen, dass das Opt-in auch tatsächlich zu der E-Mail Adresse gehört, die den Newsletter bestellt hat. Für mich keine Spur von Werbung und damit ein Fehlurteil erster Klasse!
Ausblick:
Wegen der Vielzahl von Fällen gleicher Art hat das OLG München die Revision zum BGH zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Charakter der Bestätigungsmail dann richtig eingeordnet und das Urteil des OLG München insofern korrigiert werden wird.
Die Formulierung rechtssicherer Opt-ins sind generell und immer wieder ein gefragtes Thema. Rechtsanwalt Michael Voltz ist Ihnen hierbei gerne behilflich.