§ 52a Urhebergesetz läuft zum Jahresende aus!

§ 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) läuft am Ende des Jahres aus, wenn es nicht rechtzeitig verlängert wird.

Hintergrund:
Als § 51a UrhG wurde mit Gesetz vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774) eingefügt wurde, legte der Gesetzgeber in § 137k UrhG zugleich fest, dass die Regelung nur bis zum 31.12.2012 befristet wird.

Danach darf es z.B. Studenten nicht mehr gestattet werden, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für ihr Studium herstellen zu lassen. Eine tickende Zeitbombe also! Denn es ist kaum vorstellbar, wie sich Studenten auf andere Weise mit der notwendigen Literatur z.B. für ihre Hausarbeiten versorgen sollten. Die Präsenzbibliotheken der Universitäten müssten um ein Vielfaches aufgestockt werden, wozu weder die räumliche Kapazität noch die finanziellen Mittel bereit stünden.

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