EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam

Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt ab sofort innerhalb der EU und für alle sich darin aufhaltenden und für diese erbrachten Leistungen ein neues gemeinsames Datenschutzrecht.
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Wie die DSGVO den Datenschutz verbessert

Die DSGVO soll den Datenschutz für Verbraucher verbessern. Ohne Zustimmung dürfen die Daten nicht mehr verwendet werden und Firmen müssen Auskunft geben. Rechtsanwalt Michael Voltz fasst die wichtigsten Änderungen für Verbraucher zusammen.


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OLG München: Adblocker verstoßen nicht gegen geltendes Recht

Adblocker verstoßen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht gegen geltendes Recht. Das hat das Gericht heute in drei Verfahren gegen den Hersteller der Software AdBlock Plus, die Eyeo GmbH entschieden.

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EuGH Entscheidung: Urheberrechtsverletzung durch Streaming

Das Geschrei in der Presselandschaft ist groß. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.04.2017 (Az. C-527/15) soll nun also nicht nur das Tauschen illegal erworbener Filme und anderer urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt werden können. Auch das Konsumieren könne künftig abgemahnt werden. Dabei ist das nicht neu:

„Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 1 UrhG festgelegt, dass eine Privatkopie für den Eigengebrauch jedenfalls dann zulässig ist, wenn hierbei kein Kopierschutz umgangen wird und die Quelle offensichtlich legal ist. Zweck der Regelung: Von einer illegal hergestellten Kopie, z.B. einer Raubkopie, soll man keine legale Privatkopie herstellen können. Die CDs, die im fernen Osten an jeder Straßenecke für umgerechnet einen Euro angeboten werden, sind ganz offensichtlich keine legale Quelle. Genauso zweifelhaft sind Streaming-Angebote unbekannter Anbieter, in denen es dem Nutzer gestattet wird, ein Champions League Spiel des FC Bayern live und in voller Länge anzuschauen. Auch hier handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine legale Quelle, denn für das Recht, ein Fußballspiel der Champions League  live und in voller Länge übertragen zu dürfen, wurden hohe Lizenzpreise bezahlt. Die Möglichkeit, kostenlos auf Pay TV Angebote zugreifen zu können, kann also per se nicht erlaubt sein. Jedenfalls dann, wenn der Anbieter nicht identisch mit dem Sender ist.“
(Rechtsanwalt Michael Voltz in FOCUS Online vom 13.12.2013: Redtube Affäre: Zahlt die Abmahnkanzlei bald selbst?)

 

(c) Michael Voltz

 

Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht im Grunde darin, dass der EuGH entschieden hat, dass es nicht nur darauf ankommt, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk „offensichtlich“ legal oder illegal ist sondern ob der Anbieter tatsächlich ein Recht zum Streaming besitzt.

 

Die Leitsätze des EuGH lesen sich übrigens unnötig kompliziert:

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Gemeint ist, dass der Konsum urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Filme und Musik) von Websites Dritter eine unerlaubte Handlung darstellt, wenn diese dort ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers angeboten wird (Ziffer 2) und dass die öffentliche Wiedergabe auch über einen Mediaplayer erfolgen kann (Ziffer 1), weil es insofern nicht auf das Endgerät ankommt sondern auf die öffentliche Zugänglichmachung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers.

Das vollständige Urteil des EuGH finden Sie z.B. bei JurPC

 

Was kann der Abgemahnte Konsument also tun?

Wenn er von einer offensichtlich legalen Quelle ausgehen durfte, dann wird er den Anbieter in Regress nehmen können. Ist das nicht der Fall, wird der Schaden für ihn im Erstbegehungsfall überschaubar sein. Die Abmahnkosten gegenüber Verbrauchern hat der deutsche Gesetzgeber über § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000,- € gedeckelt. D.h. die Abmahnkosten liegen bei 147,56 € (inkl. MwSt). Der Schadensersatz selbst beträgt maximal den Betrag, den das Werk bei legaler Beschaffung gekostet hätte.

Auch wenn sich die Rechtsverfolgung aufgrund der niedrigen Gebühren für Abmahnanwälte kaum lohnen wird, ist das Signal des EuGH natürlich trotzdem verständlich: Denn der Konsum von urheberrechtlich geschützten Werken über eine rechtswidrige Quelle ist Diebstahl und kein Kavaliersdelikt. Eine „Grauzone“ als Rechtfertigung für die Nutzung gibt es nur in den Köpfen der Verbraucher.

 

 

BMWi legt neuen Gesetzentwurf vor: Freies WLAN ohne Störerhaftung

Um den rechtssicheren Betrieb von offenen WLAN- Hotspots auch nach den Urteilen sicherstellen zu können, hat die Bundesregierung  heute den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (PDF: 196 KB) beschlossen.

Wichtigstes Ziel der geplanten Gesetzesänderung ist die komplette Abschaffung der Störerhaftung:

„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“ (§ 8 Abs. 1, Satz 2 TMG n.F.)

Danach können öffentliche Betreiber (z.B. Cafés oder Restaurants) künftig offene,  unverschlüsselte WLAN-Zugänge für ihre Kunden anbieten, ohne dass diese die Identität ihrer Nutzer überprüfen müssten und ohne, dass diese für etwaige Urheberrechtsverstöße ihrer Kunden auf Unterlassung (und Abmahnkosten) in Anspruch genommen werden können.

Noch im September 2016 hatte der EuGH entschieden, dass auf der gegenwärtigen Rechtsgrundlage vom jeweiligen Anbieter öffentlicher WLAN-Zugänge ein Passwortschutz für die Nutzung einzurichten sei (Az. C-484/14). Wir berichteten unter der Überschrift EuGH-Urteil: Störerhaftung auf dem Prüfstand darüber.

Mit unserer Kritik an der Entscheidung des EuGH waren wir nicht alleine. Von der Gesetzesänderung erhofft sich insbesondere die Bundesregierung  einen Schub für mehr offene WLAN-Hotspots, mit dem Deutschland auch im europaweiten Vergleich aufholen soll.

Gänzlich schutzlos sind die besorgten Urheber gleichwohl nicht. Denn der neue Gesetzentwurf gewährt den Inhabern von Urheberrechten die Einrichtung von Websperren: § 7 Abs. 4 TMG (n.F.) ermöglicht künftig die Anordnung von Sperren gegen einen Diensteanbieter, um wiederholte Verstöße zu vermeiden.

Gleichwohl handelt es sich derzeit noch um einen Gesetzentwurf, der noch den Bundestag und Bundesrat passieren muss.

 

(c) VOLTZ | RECHTSANWALT

(c) VOLTZ | RECHTSANWALT

 

 

Wir sind der Meinung, dass die Abschaffung der Störerhaftung höchst dringlich geboten ist. Die Inanspruchnahme des Diensteanbieters geht an der Realität vorbei, weil sie international längst unüblich geworden ist.

Eine Haftung ist unserer Auffassung nach schon im häuslichen Bereich nicht mehr angebracht, weil der Inhaber des Internetanschlusses überhaupt keine Chance hat, die Nutzung seines Haushaltes zu reglementieren und zu überwachen. Er wird lediglich als „schwächstes Glied“ in der Kette in Anspruch genommen (weil man halt seine Adresse ermitteln kann). Verhindern kann er etwaige Verstöße nicht. Da hilft auch die so genannte sekundäre Darlegungslast nicht weiter. Wo der Anschlussinhaber nämlich keinen adäquaten „Ersatztäter“ präsentieren kann, wird er von vielen Gerichten gleichwohl wie ein verantwortlicher Täter behandelt (so z.B. die gegenwärtig immer noch gängige Rechtsprechung vor den Amts- und Landgerichten in München).

Erst recht ist es nun an der Zeit, zumindest die öffentlichen WLAN-Anbietern zu „entkriminalisieren“. Flächendeckendes Internet ist mittlerweile ein Teil unserer öffentlichen Infrastruktur. Niemand käme auf die Idee, den Bewohner eines Hauses für Rechtsverstöße haftbar zu machen, die vor seiner Haustüre passieren.