OLG München: Adblocker verstoßen nicht gegen geltendes Recht

Adblocker verstoßen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht gegen geltendes Recht. Das hat das Gericht heute in drei Verfahren gegen den Hersteller der Software AdBlock Plus, die Eyeo GmbH entschieden.

Geklagt hatten  die Süddeutsche Zeitung, der Werbevermarkter IP-Deutschland und die Sendergruppe ProSiebenSat1 wegen Marktmissbrauchs, Verstöße gegen das Urheberrecht und wegen Aushöhlung der Pressefreiheit. Das Hauptargument der Kläger: Mit dem kostenlos vertriebenen Adblock Plus werde die Werbeindustrie genötigt, mit Eyeo teure Verträge zur Durchleitung ihrer Anzeigen abzuschließen.

Das OLG München ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Für einen Marktmissbrauch fehle die notwendige Marktmacht. Auch sei  das Anbieten eines Adblockers keine Drohung mit einer „rechtlich unzulässigen Handlung“, da es den Nutzern nicht verboten sei, Werbung auf ihren Rechnern zu blockieren. Daher läge auch keine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung vor. Außerdem sei in dem ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt aus Sicht der Nutzer eine Einwilligung zur Nutzung des Adblockers zu sehen.

Nach zum Teil abweichenden Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln ist also nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zu erwarten. Mit einer Entscheidung ist jedoch sicher nicht vor Mitte nächsten Jahres zu rechnen.

 

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