Wie die DSGVO den Datenschutz verbessert

Die DSGVO soll den Datenschutz für Verbraucher verbessern. Ohne Zustimmung dürfen die Daten nicht mehr verwendet werden und Firmen müssen Auskunft geben. Rechtsanwalt Michael Voltz fasst die wichtigsten Änderungen für Verbraucher zusammen.


Den vollständigen Artikel von FOCUS Online Digital Experte Rechtsanwalt Michael Voltz finden Sie auf FOCUS ONLINE.

OLG München: Adblocker verstoßen nicht gegen geltendes Recht

Adblocker verstoßen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht gegen geltendes Recht. Das hat das Gericht heute in drei Verfahren gegen den Hersteller der Software AdBlock Plus, die Eyeo GmbH entschieden.

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EuGH Entscheidung: Urheberrechtsverletzung durch Streaming

Das Geschrei in der Presselandschaft ist groß. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.04.2017 (Az. C-527/15) soll nun also nicht nur das Tauschen illegal erworbener Filme und anderer urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt werden können. Auch das Konsumieren könne künftig abgemahnt werden. Dabei ist das nicht neu:

„Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 1 UrhG festgelegt, dass eine Privatkopie für den Eigengebrauch jedenfalls dann zulässig ist, wenn hierbei kein Kopierschutz umgangen wird und die Quelle offensichtlich legal ist. Zweck der Regelung: Von einer illegal hergestellten Kopie, z.B. einer Raubkopie, soll man keine legale Privatkopie herstellen können. Die CDs, die im fernen Osten an jeder Straßenecke für umgerechnet einen Euro angeboten werden, sind ganz offensichtlich keine legale Quelle. Genauso zweifelhaft sind Streaming-Angebote unbekannter Anbieter, in denen es dem Nutzer gestattet wird, ein Champions League Spiel des FC Bayern live und in voller Länge anzuschauen. Auch hier handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine legale Quelle, denn für das Recht, ein Fußballspiel der Champions League  live und in voller Länge übertragen zu dürfen, wurden hohe Lizenzpreise bezahlt. Die Möglichkeit, kostenlos auf Pay TV Angebote zugreifen zu können, kann also per se nicht erlaubt sein. Jedenfalls dann, wenn der Anbieter nicht identisch mit dem Sender ist.“
(Rechtsanwalt Michael Voltz in FOCUS Online vom 13.12.2013: Redtube Affäre: Zahlt die Abmahnkanzlei bald selbst?)

 

(c) Michael Voltz

 

Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht im Grunde darin, dass der EuGH entschieden hat, dass es nicht nur darauf ankommt, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk „offensichtlich“ legal oder illegal ist sondern ob der Anbieter tatsächlich ein Recht zum Streaming besitzt.

 

Die Leitsätze des EuGH lesen sich übrigens unnötig kompliziert:

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Gemeint ist, dass der Konsum urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Filme und Musik) von Websites Dritter eine unerlaubte Handlung darstellt, wenn diese dort ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers angeboten wird (Ziffer 2) und dass die öffentliche Wiedergabe auch über einen Mediaplayer erfolgen kann (Ziffer 1), weil es insofern nicht auf das Endgerät ankommt sondern auf die öffentliche Zugänglichmachung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers.

Das vollständige Urteil des EuGH finden Sie z.B. bei JurPC

 

Was kann der Abgemahnte Konsument also tun?

Wenn er von einer offensichtlich legalen Quelle ausgehen durfte, dann wird er den Anbieter in Regress nehmen können. Ist das nicht der Fall, wird der Schaden für ihn im Erstbegehungsfall überschaubar sein. Die Abmahnkosten gegenüber Verbrauchern hat der deutsche Gesetzgeber über § 97a Abs. 3 UrhG auf einen Gegenstandswert von 1.000,- € gedeckelt. D.h. die Abmahnkosten liegen bei 147,56 € (inkl. MwSt). Der Schadensersatz selbst beträgt maximal den Betrag, den das Werk bei legaler Beschaffung gekostet hätte.

Auch wenn sich die Rechtsverfolgung aufgrund der niedrigen Gebühren für Abmahnanwälte kaum lohnen wird, ist das Signal des EuGH natürlich trotzdem verständlich: Denn der Konsum von urheberrechtlich geschützten Werken über eine rechtswidrige Quelle ist Diebstahl und kein Kavaliersdelikt. Eine „Grauzone“ als Rechtfertigung für die Nutzung gibt es nur in den Köpfen der Verbraucher.

 

 

BGH zur sekundären Beweislast beim Filesharing über einen Familienanschluss

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit der so genannten sekundären Darlegungslast beim Filesharing auseinander gesetzt. Kernpunkt des Urteils vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – „Loud“ war die Frage, ob der Anschlussinhaber des Internetzugangs das nur ihm bekannte Familienmitglied namentlich benennen muss oder nicht.

Wir erinnern uns: Der Inhaber eines Internetanschlusses wird regelmäßig als Täter in Anspruch genommen. Um seine Inanspruchnahme auszuschließen unterliegt dieser der sekundären Darlegungslast. Das heißt, nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ihm, unverzüglich nachzuforschen, wer für den geltend gemachte Urheberrechtsverletzung in Frage kommen könnte. Der BGH unterstellt hierbei, dies sei Sache des Anschlussinhabers, weil der Rechtsverstoss innerhalb seiner häuslichen Sphäre begangen worden sei. Der Anschlussinhaber ist insoweit im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, so ist es dann wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall konnte der Anschlussinhaber das für den Verstoß verantwortliche Familienmitglied zwar identifizieren, nämlich eines seiner drei Kinder. Der Familienvater weigerte sich jedoch, dessen Namen Preis zu geben.

Der BGH entschied hierzu:

„Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“

Wir merken uns also folgende Kernaussagen:

  1. Der Anschlussinhaber muss, wenn er nicht selber als Täter in die Haftung genommen werden will, unverzüglich eigene Nachforschungen anstellen und seine Untersuchungsergebnisse dem in seinen Urheberrechten Verletzten mitteilen.
  2. Hierbei ist das Recht auf geistiges Eigentum und der Schutz der Familie in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.
  3. Im Ergebnis muss Nachforschung des Anschlussinhabers nicht so weit gehen, dass hierbei in die Privatsphäre der Ehegatten eingegriffen würde. Der BGH nennt insoweit zwar nur den Ehegatten. Das gleiche dürfte aber auch für alle anderen volljährigen Familienmitglieder gelten.

 

LG München I : Vorlage an EuGH in Filesharing Prozess

Erneut geht es um die Frage von Schadensersatzansprüchen beim Filesharing.

Hintergrund des Falles ist das Bestreiten eines in Anspruch genommenen Internet-Anschlußinhabers, die Rechtsverletzung selber begangen zu haben. Er trug vor, auch seine Eltern hätten Zugriff auf seinen Anschluß gehabt.

Vorliegend hatte das Landgericht München I Zweifel an seiner bisherigen Spruchpraxis und legte dem EuGH folgende Fragen in der Beschlussverfügung vom 17.03.2017 (Az.: 21 O 24454/14) vor:

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