Erneut geht es um die Frage von Schadensersatzansprüchen beim Filesharing.
Hintergrund des Falles ist das Bestreiten eines in Anspruch genommenen Internet-Anschlußinhabers, die Rechtsverletzung selber begangen zu haben. Er trug vor, auch seine Eltern hätten Zugriff auf seinen Anschluß gehabt.
Vorliegend hatte das Landgericht München I Zweifel an seiner bisherigen Spruchpraxis und legte dem EuGH folgende Fragen in der Beschlussverfügung vom 17.03.2017 (Az.: 21 O 24454/14) vor: