In einem Urteil vom 23.06.2015 (I ZR 83/14 – Gutscheinaktion beim Buchankauf) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verrechnung von Gutscheinen beim Erwerb preisgebundener Büchern nur bedingt zulässig ist. Der Buchhändler muss bereits beim Ausgeben der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung erhalten.
Zum Hintergrund:
Amazon verkauft über ihre Plattform preisgebundene Bücher. Kunden haben dabei auch selbst die Möglichkeit über das „Trade-in-Programm“ gebrauchte Bücher zu verkaufen. Bei einer Werbeaktion zur Jahreswende 2011/2012 konnte man neben dem Ankaufspreis einen 5€-Gutschein gutgeschrieben bekommen, wenn man mindestens zwei Bücher gleichzeitig anbot. Dieser Gutschein konnte für jedes beliebige Produkt, also auch zum Kauf neuer Bücher eingelöst werden.
Dagegen klagte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Während das Landgericht die Unterlassungsklage noch abwies, sah das Oberlandesgericht einen Verstoß gegen §§ 3, 5 BuchPrG, was nun durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde.
Der Buchhändler darf beim An- und Verkauf keine kostenlosen Gutscheine zum Erwerb preisgebundener Bücher ausgeben. Denn dadurch ist der im Ergebnis bezahlte Preis geringer als der gebundene Preis. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich beim Buchkauf und der Gutscheinausgabe um zwei eigenständige Rechtsgeschäfte handelt und ein Zusammenhang erst durch die Kaufentscheidung des Kunden entsteht.
Ob ein Verstoß gegen die Preisbindung vorliegt, hängt folglich davon ab, ob der Buchhändler beim Verkauf neuer Bücher einen Vermögensvorteil in Höhe des gebundenen Preises erlangt.
Persönliches Fazit:
Mit diesem Urteil stellt sich der BGH gegen das meiner Meinung nach verfehlte Urteil des OLG Stuttgart vom 11.11.2010 (Az.: 2 U 31/10). Dieses hatte damals argumentiert, dass ein ausgegebener Gutschein einen Rabatt auf den Erstkauf darstellt, sodass auf den Zweitkauf preisgebundener Bücher kein Nachlass besteht. Gestützt wurde dies u.a. auf die angebliche gleiche wirtschaftliche Bedeutung eines einen Preisnachlass gewährenden Gutscheins und eines sofortigen Barrabatts, der sich aus den nicht mehr gültigen § 4 Abs. 1 Satz 1 RabattG ergeben soll.
Dabei wurde nicht beachtet, dass sich die Gleichstellung nur unter der Annahme ergab, dass der Gutschein auch sofort in Bargeld eingelöst werden konnte und somit ein Zweitkauf nicht mehr nötig war.
Das ist auch das eigentliche Problem dieses Gutscheins. Der Gutscheinbetrag entspricht gerade nicht realem Geld. Der Buchhändler erlangt somit beim Einlösen des Gutscheins zunächst einen Nachteil, der sich nur indirekt durch den Erfolg der Werbeaktion wieder ausgleicht. Diese Strategie soll jedoch durch die Buchpreisbindung unterbunden werden. Der Händler muss direkt aus dem Verkauf des Buches den preisgebundenen Preis erhalten. Ansonsten könnten sich Buchhandlungen, die durch solche Werbeaktionen den Nachteil nicht ausgleichen könnten, nicht durchsetzten und würden vom Markt verdrängt. Dies widerspricht genau dem Ziel der breiten Öffentlichkeit in einer großen Zahl von Verkaufsstellen ein zugängliches Buchangebot zu sichern, § 1 BuchPrG.