Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 26.03.2013 (Az. 2 U 7/12) sind die in den AGBs von Mobilfunkverträgen vorgesehenen Schadenspauschale in Höhe von 10,- Euro für Rücklastschriften unwirksam.Allenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren zugrunde gelegt werden, zuzüglich etwa anfallender Kosten für die Benachrichtigung.