Störerhaftung im öffentlichen WLAN vor dem Aus

Verschiedenen Medienberichten zufolge, z.B. FOCUS Online, Süddeutsche Zeitung, hat sich die Bundesregierung heute dazu durchgerungen, die umstrittene Störerhaftung in öffentlichen WLAN-Netzen abzuschaffen.

Schon seit geraumer Zeit wird eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) diskutiert,mit dem die Bereitstellung öffentlicher Hotspots zur kostenlosen Nutzung des Internets gefördert werden sollte. International hinkt Deutschland hier weit hinterher. Knackpunkt ist bislang die Frage der Haftung desjenigen, der das offene WLAN bereit stellt, für begangene Rechtsverletzungen, wie z.B. das widerrechtliche Herunterladen und Verbreiten von urheberrechtlich geschützter Musik.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterliegt der WLAN-Betreiber in solchen Rechtsverletzungen einer sogenannten sekundären Darlegungslast.  Das bedeutet, er muss, um sich vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu befreien, von sich aus nachforschen, wer zu welchem Zeitpunkt als möglicher Täter an seiner Stelle ernsthaft in Frage kommt. Zugriff auf ein öffentliches WLAN ist also, wie im privaten Umfeld, nach gegenwärtiger Rechtslage nur mit entsprechenden Absicherungen möglich. So muss der Nutzer beispielsweise einer Erklärung zustimmen, mit der er verspricht, das Internet nur im Rahmen der geltenden Gesetze zu nutzen, bevor er auf das Internet zugreifen darf. Unterlässt der Anbieter eine solchen Disclaimer, so steht er entsprechenden Unterlassungsansprüchen relativ schutzlos gegenüber.

Diese Praxis dient also im Ergebnis nicht der unkomplizierten Nutzung des Internet im öffentlichen Raum. Die bisherigen Überlegungen des Gesetzgebers waren wenig geeignet, hieran etwas zu ändern.

Nun hat also offenbar ein Umdenken stattgefunden. Die Bundesregierung wird sich hierbei vermutlich auch der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes orientiert haben. In einem Verfahren vor dem Landgericht München I (Beschluss vom 18.9.2014, Az. 7 O 14719/12) baten die Richter ihre Kollegen vom EuGH um eine Klärung zur Frage, wie die Störerhaftung des WLAN-Anbieters in einem solchen Falle auszulegen sei, wenn feststehe, dass der Anbieter selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe (EuGH, Rechtssache C-484/14). Nach Auffassung eines EU-Gutachters zu dieser Frage ist damit zu rechnen, dass der EuGH eine Haftung von öffentlichen WLAN-Anbietern an öffentlich zugänglichen Orten für ungesicherte Netzen ablehnen wird.

 

Meine Auffassung dazu:

Es mag richtig sein, dass der Musikindustrie durch die massenweise Verbreitung von urheberrechtlicher geschützten Werken viel Geld verloren geht. Hierbei dürfte aber der kleine Konsument das geringste Problem der Industrie sein. Weit höher liegt der Schaden vermutlich durch professionell hergestellte Raubkopien. Die Industrie sucht sich daher in ihrer Rechtsverfolgung gegenüber den privaten Konsumenten das schwächste Glied in der Kette aller Urheberrechtsverletzungen heraus. Schon in dem Verlangen, jeder, der sein WLAN Dritten zur Verfügung stellt, hafte für deren Urheberrechtsverletzungen, wenn er sich nicht entsprechend entlasten kann, kriminalisiert an falscher Stelle. Das Internet ist kein patriarchisch zugeteiltes Gut, sondern eine notwendige Selbstverständlichkeit, genauso wie öffentliche Straßen und Bürgersteige. Niemand käme auf die absurde Idee, den Hauseigentümer für eine vor seinem Anwesen begangene Fahrerflucht in die Haftung nehmen zu wollen.

Was wir statt dessen brauchen, ist ein verantwortungsvoller, aber auch mündiger Umgang mit den Möglichkeiten, die uns die moderne Technik bietet.

 

Sie wurden wegen einer Verletzung von Urheberrechten abgemahnt?
Rechtsanwalt Michael Voltz berät Sie gerne. Rufen Sie an unter 0 89 / 47 08 40 70.