Wie die Pressestelle des Landgerichts Hamburg mitteilt, hat die zuständige Kammer am 17.05.2016 dem Antrag Erdogans auf Verbot des umstrittenen Schmähgedichts Böhmermanns weitgehend statt gegeben.
Hierbei habe es eine Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit Böhmermanns gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erdogans vorgenommen.
Danach unterliegen die satirischen Aspekte des Gedichts zwar grundsätzlich der Kunstfreiheit, was nicht nur harsche Kritik beinhalten dürfe sondern auch, sich über die Person Erdogans lustig zu machen. Ihre Grenze fände die Kunst- und Meinungsfreiheit aber dort, wo es sich um eine reine Schmähung und Formalbeleidigung handele bzw. die Menschenwürde angetastet werde.
Im Ergebnis sei Böhmermann daher die Wiederholung bestimmter Passagen des Schmähgedichts zu untersagen. Um welche es sich hierbei handelt, kann von der Website des Gerichts herunter geladen werden: Anlage 1 (Hinweis: die in rot markierten Zeilen sind diejenigen, mit denen Erdogan obsiegt hat).
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg ist nur eine vorläufige Entscheidung. Böhmermann kann und wird sicherlich in Kürze Widerspruch gegen den Beschluss einlegen lassen. Man darf gespannt sein, mit welchen Argumenten der Rechtsstreit weiter geführt wird.
Unter FOCUS Online finden hierzu auch meine rechtliche Bewertung des Gedichts, jetzt aktualisiert um eine Besprechung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (324 O 355/16).