Betreiber von offenen WLANs haften nicht auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Sie können allerdings weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Az. C-484/14).
Betreiber von offenen WLANs haften nicht auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Sie können allerdings weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Az. C-484/14).