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Welcher Wert ist zugrunde zu legen, wenn Lichtbilder ohne Erlaubnis des Urhebers im Internet genutzt werden? Mit dieser Frage haben sich die Gerichte immer wieder auseinanderzusetzen. So auch kürzlich das OLG Nürnberg, welches am 4. März 2013 in einem Fall entschieden hat (Az.: 3 W 81/13). Dort ging es um die private Nutzung von Lichtbildern im Rahmen einer ebay-Auktion.
Das OLG Nürnberg entschied, dass in solchen Fällen die doppelte Lizenzanalogie anzuwenden sei. Entgegen dem vom Kläger behaupteten Regelstreitwert in Höhe von 3.000 Euro pro Bild sei lediglich der doppelte Betrag dessen anzusetzen, den der Beklagte hätte bezahlen müssen, wenn er eine Lizenz des Lichtbildes regulär erworben hätte. In diesem Fall waren dies dann nur 300 Euro pro Bild.
Das OLG Nürnberg steht mit dieser Entscheidung nicht alleine. Auch das OLG Hamm hatte den Streitwert in einer Unterlassungssache ähnlich drastisch zu Lasten des Anspruchstellers reduziert.
Die Entscheidung ist richtig. Natürlich darf eine unberechtigte Nutzung nicht dazu führen, dass der Urheber leer ausgeht. Daher rechtfertigt sich der doppelte Wert der Lizenzkosten. In den allermeisten Fällen handelt es sich aber gar nicht um hochwertige Lichtbilder oder Grafiken, die tatsächlich für mehrere Tausend Euro gehandelt werden. Realistisch sind häufig Preise weit unter 100,- Euro. Kurioserweise wird in solchen Fällen gerne vorgetragen, der Fotograf verkaufe Lizenzrechte nur ausnahmsweise so günstig, weil er Werbung für sich machen möchte. Meine Meinung dazu: Wer in dieser Form Werbung für seine Lichtbilder macht, sollte dazu nicht Motive verwenden, die er andernorts hochwertig veräußern kann. Derjenige, der dasselbe Bild für 3.000 Euro lizenziert anstelle von 150,- Euro, muss sich ziemlich verschaukelt vorkommen. Ob das dann noch Werbung ist?
Seit Datenflatrates gibt mehren sich die Angebote, die sich dies zunutze machen und dem Kunden Dienste anbieten, die früher unmöglich oder unerschwinglich teuer gewesen wären. Heute ist die Rede von so genannten Online-Videorecordern. Wie funktioniert das? Anstatt zu Hause ein Gerät aufzustellen kann man sich bei Portalen wie Shift TV oder Save.TV einlochen und das gewünschte Fernsehprogramm dort aufzeichnen lassen. Das Abspielen funktioniert dann über eine Internet-Anbindung und kann somit prinzipiell an jedem Ort der Welt, zu jeder Zeit und so oft man will. Was dem Zuschauer gefällt ist manchen Fernsehanstalten ein Dorn im Auge. So sahen das auch SAT1 und RTL und untersagten die Einspeisung ihrer Kanäle in den Online Dienst von Shift TV.
In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen der Telekommunikations-Anbieter Fehler macht und den Kunden sprichwörtlich ohne Internet im Regen stehen lässt. Das wird nun teuer. Denn der BGH erkennt mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 24.01.2013 (Az.: III ZR 98/12) einen Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu. Das besondere hierbei ist, dass nach herkömmlichem Schadensrecht ein Schadensersatz nur dann zugesprochen wird, wenn tatsächlich ein monetär nachweisbarer Schaden erstanden ist. Für etwas, was man nicht nutzen kann, entstehen üblicherweise aber eben keine Kosten und daher auch kein Schaden. Anders ist dies aber dann, wenn das Vorenthalten einer Nutzung kein Luxusgut, wie etwa eine chice Motorjacht, ist. Für den Ausfall von Wirtschaftsgütern, wie z.B. Kraftfahrzeuge nach einem Verkehrsunfall, werden schon seit Jahren Nutzungsausfallentschädigungen bezahlt. Genauso verhält es sich nun also auch beim Entzug der Nutzung des Internet.