Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses

In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen der Telekommunikations-Anbieter Fehler macht und den Kunden sprichwörtlich ohne Internet im Regen stehen lässt. Das wird nun teuer. Denn der BGH erkennt mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 24.01.2013 (Az.: III ZR 98/12) einen Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu. Das besondere hierbei ist, dass nach herkömmlichem Schadensrecht ein Schadensersatz nur dann zugesprochen wird, wenn tatsächlich ein monetär nachweisbarer Schaden erstanden ist. Für etwas, was man nicht nutzen kann, entstehen üblicherweise aber eben keine Kosten und daher auch kein Schaden. Anders ist dies aber dann, wenn das Vorenthalten einer Nutzung kein Luxusgut, wie etwa eine chice Motorjacht, ist. Für den Ausfall von Wirtschaftsgütern, wie z.B. Kraftfahrzeuge nach einem Verkehrsunfall, werden schon seit Jahren Nutzungsausfallentschädigungen bezahlt. Genauso verhält es sich nun also auch beim Entzug der Nutzung des Internet.

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