In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen der Telekommunikations-Anbieter Fehler macht und den Kunden sprichwörtlich ohne Internet im Regen stehen lässt. Das wird nun teuer. Denn der BGH erkennt mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 24.01.2013 (Az.: III ZR 98/12) einen Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses zu. Das besondere hierbei ist, dass nach herkömmlichem Schadensrecht ein Schadensersatz nur dann zugesprochen wird, wenn tatsächlich ein monetär nachweisbarer Schaden erstanden ist. Für etwas, was man nicht nutzen kann, entstehen üblicherweise aber eben keine Kosten und daher auch kein Schaden. Anders ist dies aber dann, wenn das Vorenthalten einer Nutzung kein Luxusgut, wie etwa eine chice Motorjacht, ist. Für den Ausfall von Wirtschaftsgütern, wie z.B. Kraftfahrzeuge nach einem Verkehrsunfall, werden schon seit Jahren Nutzungsausfallentschädigungen bezahlt. Genauso verhält es sich nun also auch beim Entzug der Nutzung des Internet.
In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wird hierzu näher erläutert:
„Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“
(aus: Pressemitteilung des BGH Nr. 14/2013 „Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses an“)