Eigentor der Rechtsgeschichte

Wie bereits berichtet, werden auch in meiner Anwaltskanzlei Abmahnungen der Kollegen U + C (Urmann + Collegen) bearbeitet.
Aus meiner Sicht wird das Vorhaben als ein klassisches Eigentor in die Rechtsgeschichte eingehen.

Die Ansprüche der Archive AG sind nie und nimmer durchsetzbar. Was ein „flüchtiger Arbeitsspeicher“ ist, definieren zum Glück weder Herr Urmann noch sein Kollege Sebastian, auf den die gegenwärtige Abmahnwelle wohl zurück geht. Denn dies haben die Gerichte bereits für ihn erledigt, nachzulesen in den einschlägigen Kommentaren zum Urhebergesetz, z.B. von Schricker/Loewenheim.

Jeder so zu Unrecht Abgemahnte hat übrigens gemäß § 97a Abs. 4 UrhG (neue Fassung) einen gesetzlich normierten Erstattungsanspruch seiner Kosten gegen den Abmahner.

Ergänzung
Meine ausführlichen Erläuterungen mit rechtlicher Bewertung der aktuellen Abmahnpraxis finden Sie auf FOCUS ONLINE

Abmahnungen wegen Nutzung von Video Streaming

Aktuell flattern Tausenden von Haushalten Abmahnschreiben der Kanzlei U + C aus Regensburg ins Haus.

Der Vorwurf: Über den Internet-Anschluss sei mittels Streaming auf ein Filmwerk zugegriffen worden. Ein Vorgang also, der z.B. für YouTube Nutzer nichts ungewöhnliches ist. Wer erwartet schon schon, dass er sich alleine beim Betrachten eines Videos einer Urheberrechtsverletzung schuldig macht?

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BGH: Auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt

Um angewandte Kunst, also die Gestaltung von Gebrauchsgütern, urheberrechtlich schützen zu können, legte der BGH bislang die Messlatte sehr hoch. Zum Vergleich: Im Gegensatz dazu genügte für alle anderen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG, z.B. Sprachwerke, Fotografie, Musik, Malerei, lediglich eine sehr geringe Gestaltungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Designer von Gebrauchsgütern waren daher bislang darauf angewiesen, ihre Werke im Wege des Gebrauchsmusterschutzes (diese etwas antiquierte Bezeichnung wird künftig übrigens durch die griffigere Formulierung „Designschutz“ abgelöst) vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Auch wenn die Kosten dafür relativ gering sind, so bedurfte es aber jedenfalls dieser Formalie, um seine Schutzrechte zu erhalten.
Von dieser Praxis hat der BGH nun Abschied genommen.
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Darf Google Bücher digitalisieren?

DIE WELT vom 18.11.2013 titelte: „Google darf Bücher digitalisieren“

Dies nur exemplarisch ausgewählt. Auch andere Presseorgane berichteten dieser Tage über den Ausgang des Gerichtsverfahrens, welches allerdings nicht hierzulande sondern in den USA geführt wurde und Ergebnis einer jahrelangen Auseinandersetzung ist.

Der Hintergrund:
Google begann bereits vor Jahren systematisch damit, vergriffene Druckwerke einzuscannen, um diese – zumindest in Ausschnitten – recherchierbar zu machen und damit den Zugang zu den Inhalten zu bewahren.
Nach deutschem Urheberrecht stellt dies eine unerlaubte Vervielfältigung und Veröffentlichung dar.

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Welche Gefahren lauern bei der Nutzung von Tauschbörsen?

Dass Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken verboten ist und erheblichen Schaden in der Filmwirtschaft und Musikindustrie anrichtet, steht völlig außer Frage. Welche Rechte hat der Anschlussinhaber und wie urteilen die Gerichte?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich mein zweiter Blog Beitrag in der Huffington Post:

Welche Gefahren lauern bei der Nutzung von Tauschbörsen?