Aktuell flattern Tausenden von Haushalten Abmahnschreiben der Kanzlei U + C aus Regensburg ins Haus.
Der Vorwurf: Über den Internet-Anschluss sei mittels Streaming auf ein Filmwerk zugegriffen worden. Ein Vorgang also, der z.B. für YouTube Nutzer nichts ungewöhnliches ist. Wer erwartet schon schon, dass er sich alleine beim Betrachten eines Videos einer Urheberrechtsverletzung schuldig macht?
Das sehen die Kollegen von U + C offensichtlich anders. Unter der rechtlich höchst umstrittenen Begründung, mit der Zwischenspeicherung der Streaming-Inhalte im Arbeitsspeicher des Computers habe der Nutzer eine urheberrechtlich unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vorgenommen, werden diese in Anspruch genommen.
Was die Rechtsanwälte dabei schlicht unterschlagen: Selbst wenn diese flüchtige Zwischenspeicherung eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellen würde (was wie gesagt umstritten ist), dann handelt es sich aber jedenfalls um eine urheberrechtlich ausdrücklich erlaubte Vervielfältigung gemäß § 44a UrhG, solange der technische Mechanismus, wonach sich der Arbeitsspeicher automatisch löscht, nicht umgangen wird. Das jedoch dürfte höchst selten der Fall sein.
Wenn auch Sie von der Kanzlei U + C abgemahnt wurden, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an mich. Ich vertrete bereits einige Mandanten in dieser Angelegenheit.
Zu warnen ist übrigens von Trittbrettfahrern:
Falls Sie eine Abmahnung per E-Mail erhalten haben, so öffnen Sie bitte keinesfalls darin befindliche Dateianhänge, ohne diesen mit einem aktuellen Virenscanner auf seine Unbedenklichkeit geprüft zu haben. Abmahnungen der Kanzlei U + C werden üblicherweise ausschließlich per Briefpost versendet.