Eigentor der Rechtsgeschichte

Wie bereits berichtet, werden auch in meiner Anwaltskanzlei Abmahnungen der Kollegen U + C (Urmann + Collegen) bearbeitet.
Aus meiner Sicht wird das Vorhaben als ein klassisches Eigentor in die Rechtsgeschichte eingehen.

Die Ansprüche der Archive AG sind nie und nimmer durchsetzbar. Was ein „flüchtiger Arbeitsspeicher“ ist, definieren zum Glück weder Herr Urmann noch sein Kollege Sebastian, auf den die gegenwärtige Abmahnwelle wohl zurück geht. Denn dies haben die Gerichte bereits für ihn erledigt, nachzulesen in den einschlägigen Kommentaren zum Urhebergesetz, z.B. von Schricker/Loewenheim.

Jeder so zu Unrecht Abgemahnte hat übrigens gemäß § 97a Abs. 4 UrhG (neue Fassung) einen gesetzlich normierten Erstattungsanspruch seiner Kosten gegen den Abmahner.

Ergänzung
Meine ausführlichen Erläuterungen mit rechtlicher Bewertung der aktuellen Abmahnpraxis finden Sie auf FOCUS ONLINE