Fremde Marken in Metatags zulässig?

Unbestritten darf derjenige, der ein Produkt über das Internet vertreibt, in den Metatags die entsprechenden markenrechtlich geschützten Bezeichnungen verwenden. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 Markengesetz. Wer mit Zustimmung des Markeninhabers eine Ware weiterverkauft, darf mit dem Markennamen auch werben.

Wie aber sieht es aus, wenn die Metatags nur Kunden anlocken sollen, damit sie ein Produkt des Wettbewerbers kaufen sollen?

Der Streit darüber besteht schon lange. Das OLG Frankfurt hat hierzu eine Entscheidung hinzugefügt, die in die richtige Richtung weist. Mit Beschluss vom 31.03.2014 (Az. 6W 12/14) entschied das OLG, es sei unzulässig, „mit Hilfe der Metatags oder des Titels Verbraucher auf eine Internetseite zu locken, um damit den Verkauf der eigenen Produkte zu fördern.“

In gleicher Weise hat sich das OLG Köln in zwei Entscheidungen dem Beschluss des OLG Frankfurt angeschlossen (18 W 44/14 und 18 W 45/14, jeweils vom 23.07.2014).