Schriftformklauseln in AGBs ab 1.10.2016 unwirksam

Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten zum Monatswechsel ihre Kündigungsbedingungen überprüfen.

Im Zuge des „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vom 04.02.2016 hat der Gesetzgeber auch die formellen Anforderungen für Verbraucherverträge angepasst. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 13 noch bis zum 30.09.2016 zulässige Schriftformklausel für Anzeigen und Erklärungen wird ab dem 1. Oktober 2016 durch die so genannte Textform abgelöst.

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