Bundesgerichtshof entscheidet über den Bestand der roten Farbmarke zugunsten der Sparkassen

Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.

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Der BGH führt in seiner heutigen Pressemitteilung weiter aus, der Markeninhaber und die Antragstellerinnen hätten im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015.

In einem derartigen Fall dürfe, so der BGH, die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden.

Hintergrund: Der spanische Finanzdienstleister SANTANDER, deren prägender Schriftzug unter Verwendung des gleichen Rot gehalten ist wie das der deutschen Sparkassen, begehrte die Löschung der für die Sparkassen eingetragenen Farbmarke „Rot“ (HKS 13).