Das OLG Köln beschäftigt sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer Abmahnung wegen der Verletzung von Hinweispflichten auf einer Webseite.
Eine Steuerberatungskanzlei informierte auf ihrer Webseite nicht ordnungsgemäß über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Dies ist allerdings gem. § 13 TMG auch für Daten vorgeschrieben, die mittels eines Kontaktformulars übermittelt werden. Die Kernfrage war, ob § 13 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist. Denn nur dann kann ein Mitbewerber den Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift als Wettbewerbsverstoß abmahnen. Das OLG Köln gab dem klagenden Mitbewerber recht. Selbst wenn auf einer Webseite Daten ausschließlich durch ein Kontaktformular erhoben werden, ist also ein informierender Hinweis notwendig.