Nicht immer verläuft eine eBay Aktion zur allgemeinen Zufriedenheit. Die Probleme sind hier nicht anders wie im sonstigen Versandhandel auch. Manchmal verzögert sich die Lieferung, das Produkt ist defekt oder die Kommunikation hakt. Im normalen Versandhandel beschwert sich der Kunde beim Kundendienst und kein Mensch erfährt davon. Anders bei eBay! Hier kann und soll jede Verkaufsaktion mit einer gegenseitigen Bewertung abgeschlossen werden, die jedermann öffentlich zugänglich ist.
Nicht immer sind diese Bewertungen für den Bewerteten nachvollziehbar. Gelegentlich sind sie sogar falsch und daher geeignet, das Vertrauen in den Käufer oder Verkäufer zu untergraben.
Das OLG München hat hier nun eine Grenze gezogen. Mit Urteil vom 28.10.2014 (Az.: 18 U 1022/14) wurde der unzufriedene Käufer dazu verpflichtet, eine negative Bewertung des Verkäufers zu löschen. Die Begründung: Dem unzufriedenen Käufer sei es durchaus zuzumuten, zuerst mit dem Händler zu kommunizieren, bevor er eine negative Bewertung verfasst und dem Verkäufer hierdurch einen wirtschaftlichen Schaden zufügt.