Ob Unternehmen mit Konkurrenzmarken in den so genannten Meta-Tags in Suchmaschinen auf sich Aufmerksam machen dürfen, war lange Zeit umstritten. Der BGH ließ diese Form der Werbung in seiner Entscheidung BGH I ZR 217/10 grundsätzlich zu. Die Branche atmete auf. Endlich wisse man, was erlaubt sei und was nicht. Denn natürlich stellte der BGH weitere Bedingungen an.
Diese Rechtsprechung ist nun obsolet. Denn mit der neueren Entscheidung entschied der EuGH (Az. C-657/11), dass diese Form der Werbung irreführend und daher verboten sei.
Meta-Tags dienen Suchmaschinen zur Indizierung. Begriffe, die dort vom Website-Betreiber bzw. dessen Website Agentur, zum Zwecke der Suchmaschinenoptimierung hinterlegt werden, führen regelmäßig dazu, als Treffer gesuchter Markenbegriffe im Suchergebnis angezeigt zu werden. Dies kann dazu führen, dass der Wettbewerber sogar noch vor dem eigentlich gesuchten Hersteller/Markeninhaber gelistet wird.