Heute mal wieder etwas Neues zum staatlichen Glücksspielrecht. Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht (Az: 8 C 21.12).
Was war voraus gegangen?
BILD.de veranstaltete in der Bundesliga Saison 2009/2010 ein Online-Spiel. Gegen Teilnahmegebühr iHv 7,99 € und Einsatz eines fiktiven Spielbudgets konnte man sich eine Fußballmannschaft zusammen stellen. Bewertet wurden dann die Einzelleistungen der jeweils aufgestellten Spieler. Der „Super-Mananger“ konnte sich am Ende der Saison über einen Gewinn iHv 100.000 € in bar freuen.
In erster Instanz wurde BILD.de tatsächlich untersagt, das Mangerspiel fortzuführen, da es sich um ein illegal, da nicht genehmigtes, Glücksspiel handele.
Die Berufung wies die Klage ab.
In der Revisions-Entscheidung vom 16.10.2013 kommt das BVerwG nun zu der überzeugenden Begründung, es könne sich gar nicht um ein Glücksspiel handeln, weil die Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraussetze, dass genau hierfür ein Einsatz bezahlt werde. Das sei aber bei dem Online Spiel gerade nicht der Fall. Dort sei lediglich ein „Teilnahmegebühr“ quasi als Eintrittsgeld zum Mitspielen verlangt worden. Diese berechtige lediglich zum Mitspielen. Dies stünde aber nicht im Zusammenhang mit dem Gewinn.