Eingeschränkte Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Der BGH hat am 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers haftet, wenn sie gewissen Prüfungspflichten genügt.

Zum Hintergrund:

Ein Portalnutzer verfasste unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine Bewertung im Hotelbewertungsportal der Beklagten. Hiergegen klagte die Inhaberin des bewerteten Hotels auf Unterlassung und scheiterte vor dem Bundesgerichtshof.

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Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.02.2015 entschieden, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

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fluege.de geniesst keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen

Firmen, deren Bezeichnung zugleich ihre Internet-Domain darstellt, geniessen nur dann einen Schutz ihres Namens, wenn der Name unterscheidungskräftig ist. Andernfalls, so eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 08.01.2015 (Az. I ZR 96/14), stehen dem Unternehmen weder aus wettbewerbs- noch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten Unterlassungsansprüche gegen Dritte zu.

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GWE Wirtschaftsinformations GmbH … schon wieder oder immer noch!

Die Masche der GWE ist bekannt und im Internet hinreichend dokumentiert: Per Formular wurden Adressaten gebeten, ihre Kontaktdaten zu berichtigen und unterschrieben zurück zusenden. Ein teures Missverständnis! Denn nur bei genauerem Hinsehen war dem „Kleingedruckten“ zu entnehmen, dass mit der Rücksendung ein Basiseintrag gebucht werde, und zwar von monatlich 39,85 € zzgl. Ust., verbindlich für zwei Jahre, also rund 1.100 Euro brutto.

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Olympische Preise

Ist die Werbung der eigenen Produkte unter der Verwendung des Begriffs „Olympische Preise“ oder „Olympia-Rabatt“ zulässig?

Der Deutsche Olympische Sportbund war nicht dieser Meinung und ließ ein Unternehmen abmahnen, welches im Internet mit dieser Werbung für Kontaktlinsen auftrat.

Der Fall ging bis zum BGH und dieser entschied mit Urteil vom 15.05.2014 (Az. I ZR 131/13), dass die Werbung rechtens sei.
Ein Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz läge nicht vor. Dieses verbiete zwar die Verwendung olympischer Begriffe zum Zwecke der Werbung für Waren und Dienstleistungen. Allerdings nur, so die BGH Richter, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entstünde. Dies sei hier nicht der Fall. Denn durch die Formulierung sei lediglich ausgedrückt, dass es sich bei „olympischen“ Preisen um einen guten Preis handelt.