Fremde Marken in Metatags zulässig?

Unbestritten darf derjenige, der ein Produkt über das Internet vertreibt, in den Metatags die entsprechenden markenrechtlich geschützten Bezeichnungen verwenden. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 Markengesetz. Wer mit Zustimmung des Markeninhabers eine Ware weiterverkauft, darf mit dem Markennamen auch werben.

Wie aber sieht es aus, wenn die Metatags nur Kunden anlocken sollen, damit sie ein Produkt des Wettbewerbers kaufen sollen?

Der Streit darüber besteht schon lange. Das OLG Frankfurt hat hierzu eine Entscheidung hinzugefügt, die in die richtige Richtung weist. Mit Beschluss vom 31.03.2014 (Az. 6W 12/14) entschied das OLG, es sei unzulässig, „mit Hilfe der Metatags oder des Titels Verbraucher auf eine Internetseite zu locken, um damit den Verkauf der eigenen Produkte zu fördern.“

In gleicher Weise hat sich das OLG Köln in zwei Entscheidungen dem Beschluss des OLG Frankfurt angeschlossen (18 W 44/14 und 18 W 45/14, jeweils vom 23.07.2014).

Rechtsmißbräuchlichkeit von Spekulationsmarken

Laut einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 07.02.2013 (Az. 6 U 126/12) ist die Anmeldung von so genannten Spekulationsmarken rechtsmissbräuchlich, wenn der Markenanmelder die Marke lediglich auf Vorrat registrieren lässt, aber kein nachvollziehbares Geschäftsmodell dafür zugrunde legen kann. Das Gericht sieht in einem solchen Verhalten eine rechtsmissbräuchliche Behinderung Dritter.

EU Kommission will Markenschutz stärken und die Verfahren vereinfachen

Die Europäische Kommission hat am 27.03.2013 ein Paket von Initiativen vorgelegt, das die Verfahren der Markeneintragung in der gesamten Europäischen Union günstiger, schneller, zuverlässiger und vorhersehbarer machen soll. Durch die Reform sollen Unternehmen von besseren Innovationsbedingungen und einem wirksameren Markenschutz bei Produktpiraterie profitieren, z. B. bei nachgeahmten Waren, die das Gebiet der EU passieren.

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EuGH Urteil vom 15.10.2012

Ein richtungsweisendes Urteil hat der EuGH am 25.10.2012 zum Erhalt der Schutzrechte aktualisierter Marken gefällt.

Das Problem:
Marken, vor allem Bildmarken, unterliegen dem steten Wandel. Sie werden von Zeit zu Zeit angepasst und modernisiert. Auf diese Weise aktualisierte Marken verloren nach ständiger Rechtsprechung des BGH aber ihren Schutz, wenn sie nicht – was untypisch ist – weiter genutzt worden sind. Man aktualisiert ja seine Marke nicht, um nachher mit der neuen und der zugleich der alten Marke im Wettbewerb zu stehen.

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