Schriftformklauseln in AGBs ab 1.10.2016 unwirksam

Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten zum Monatswechsel ihre Kündigungsbedingungen überprüfen.

Im Zuge des „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vom 04.02.2016 hat der Gesetzgeber auch die formellen Anforderungen für Verbraucherverträge angepasst. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 13 noch bis zum 30.09.2016 zulässige Schriftformklausel für Anzeigen und Erklärungen wird ab dem 1. Oktober 2016 durch die so genannte Textform abgelöst.

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Worin besteht der Unterschied?

Hierzu genügt ein Blick ins Gesetz. Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Sie bedarf grundsätzlich einer Urkunde, welche vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet worden ist. Klassisches Beispiel ist die Briefpost.

Die Textform ist gesetzlich in § 126b BGB geregelt. Sie umfasst jede lesbare Erklärung, die den Erklärenden persönlich bezeichnet und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Klassisches Beispiel für die Textform ist die E-Mail.  Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die E-Mail den Brief als klassisches Kommunikationsmittel abgelöst hat.

Bislang verlangen Unternehmer für die Wirksamkeit von Kündigungen eines Dauerschuldverhältnisses die Erklärung in schriftlicher Form, also per Brief. Als Hintergrund dürfte anzunehmen sein, dass Unternehmer ihre Kunden vor leichtfertig erklärten Kündigungen per E-Mail abhalten wollen.

Praktische Relevanz

Zwingend erforderlich ist die Einhaltung der Schriftform für solche Erklärungen aber eigentlich ohnehin nicht. Gemäß den gesetzlich festgelegten Auslegungsregeln des § 127 Abs. 1 und 2 BGB können Erklärungen auch in elektronischer Form (§ 126a BGB), also per E-Mail oder Fax, abgegeben werden, soweit nicht ein entgegenstehender Wille anzunehmen ist.

Laut der Gesetzesbegründung sei aber „insbesondere die Schriftform bei diesen Erklärungen oder Anzeigen nicht erforderlich, damit der Unternehmer ein zuverlässiges Beweismittel erhält. Im Streitfall muss nämlich regelmäßig der Verbraucher beweisen, dass er die Erklärung oder Anzeige mit einem bestimmten Inhalt wirksam abgegeben hat und diese dem Unternehmer oder Dritten auch zugegangen ist. Der Unternehmer muss nur verlangen können, dass Erklärungen oder Anzeigen des Verbrauchers ihn so erreichen, dass ihr Inhalt in einer Weise dokumentiert ist, dass er ihn einfach erfassen und verstehen kann und für ihn auch erkennbar ist, von wem eine Erklärung oder Anzeige stammt. Das wird auch durch die Textform gewährleistet.“

Praktisch bedeutet dies nun eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB (sowie im Wesentlichen inhaltsgleich in § 675a BGB für Geschäftsbesorgungsverträge), in dem das Wort „Schriftform“ durch „Textform“ geändert wurde. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform oder an bestimmte Zugangserfordernisse gebunden werden, grundsätzlich unwirksam.

 

Vorsicht Abmahnung!

Mit der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingung sollten sich die Unternehmen keine Zeit lassen. Die Verwendung unwirksamer AGBs gegenüber Verbrauchern verstößt zugleich gegen das Wettbewerbsrecht und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Wir empfehlen folgende Formulierung:

„Jede Kündigung hat in Textform, z.B. per E-Mail, zu erfolgen.“

 

Für Rückfragen und weitere Beratungen bei der Verwendung Ihrer AGBs steht Ihnen Rechtsanwalt Michael Voltz gerne zur Verfügung.

Zum selben Thema lesen Sie bitte auch meinen Beitrag als Digital Experte bei FOCUS Online:

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