Neue Informationspflichten für Unternehmer

Für Unternehmer gelten ab 1. Februar 2017 im Internet neue Informationspflichten über Schlichtungsverfahren. Grund ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), mit dem der deutsche Gesetzgeber EU-Recht umsetzt.

Zunächst müssen Unternehmer nun auf ihrer Webseite darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Wenn dies der Fall ist, müssen sie die Anschrift und die Internetadresse der zuständigen Schlichtungsstelle nennen. Bei der Verwendung von AGB – auch offline – muss der Hinweis auch dort erfolgen.

Die Informationspflicht gilt nur für Unternehmer, die ihre Leistungen auch Verbrauchern anbieten. Ausgenommen sind Unternehmer mit zehn oder weniger beschäftigten Personen, es sei denn, der Unternehmer nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren teil.

Für Ihre Webseite und Ihre AGB können Sie beispielsweise folgende Formulierung verwenden, wenn Sie nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen:

Kunden haben die Möglichkeit eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Der folgende Link der EU-Kommission (auch OS-Plattform genannt) enthält Informationen über die Online-Streitschlichtung und dient als zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

Informationspflicht gem. § 36 VSBG: Der VERKÄUFER ist zur Teilnahme an weiteren Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Im Streitfall muss jeder Unternehmer den Verbraucher darüber informieren, ob er an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt. Wenn dies der Fall ist, muss der Unternehmer die Anschrift und die Internetadresse der zuständigen Schlichtungsstelle nennen. Ein solcher Streitfall besteht nicht schon, wenn eine Meinungsverschiedenheit besteht, sondern erst, wenn die Angelegenheit nicht zwischen Unternehmer und Verbraucher geklärt werden konnte.

Sie können im Streitfall beispielsweise folgende Formulierung verwenden, wenn Sie nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen:

Wir sind zur Teilnahme an weiteren Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Wer Verbrauchen online Waren oder Dienstleistungen anbietet, für den gilt schon seit 2016 die Pflicht, auf die OS-Plattform der EU hinzuweisen. Daneben bestehen nun für alle Unternehmer die allgemeine VSBG-Informationspflicht und die VSBG-Informationspflicht im Streitfall.