Überhöhte Abmahnkosten bei unberechtigter Lichtbildverwertung

Welcher Wert ist zugrunde zu legen, wenn Lichtbilder ohne Erlaubnis des Urhebers im Internet genutzt werden? Mit dieser Frage haben sich die Gerichte immer wieder auseinanderzusetzen. So auch kürzlich das OLG Nürnberg, welches am 4. März 2013 in einem Fall entschieden hat (Az.: 3 W 81/13). Dort ging es um die private Nutzung von Lichtbildern im Rahmen einer ebay-Auktion.
Das OLG Nürnberg entschied, dass in solchen Fällen die doppelte Lizenzanalogie anzuwenden sei. Entgegen dem vom Kläger behaupteten Regelstreitwert in Höhe von 3.000 Euro pro Bild sei lediglich der doppelte Betrag dessen anzusetzen, den der Beklagte hätte bezahlen müssen, wenn er eine Lizenz des Lichtbildes regulär erworben hätte. In diesem Fall waren dies dann nur 300 Euro pro Bild.
Das OLG Nürnberg steht mit dieser Entscheidung nicht alleine. Auch das OLG Hamm hatte den Streitwert in einer Unterlassungssache ähnlich drastisch zu Lasten des Anspruchstellers reduziert.
Die Entscheidung ist richtig. Natürlich darf eine unberechtigte Nutzung nicht dazu führen, dass der Urheber leer ausgeht. Daher rechtfertigt sich der doppelte Wert der Lizenzkosten. In den allermeisten Fällen handelt es sich aber gar nicht um hochwertige Lichtbilder oder Grafiken, die tatsächlich für mehrere Tausend Euro gehandelt werden. Realistisch sind häufig Preise weit unter 100,- Euro. Kurioserweise wird in solchen Fällen gerne vorgetragen, der Fotograf verkaufe Lizenzrechte nur ausnahmsweise so günstig, weil er Werbung für sich machen möchte. Meine Meinung dazu: Wer in dieser Form Werbung für seine Lichtbilder macht, sollte dazu nicht Motive verwenden, die er andernorts hochwertig veräußern kann. Derjenige, der dasselbe Bild für 3.000 Euro lizenziert anstelle von 150,- Euro, muss sich ziemlich verschaukelt vorkommen. Ob das dann noch Werbung ist?