Rechtsmißbräuchlichkeit von Spekulationsmarken

Laut einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 07.02.2013 (Az. 6 U 126/12) ist die Anmeldung von so genannten Spekulationsmarken rechtsmissbräuchlich, wenn der Markenanmelder die Marke lediglich auf Vorrat registrieren lässt, aber kein nachvollziehbares Geschäftsmodell dafür zugrunde legen kann. Das Gericht sieht in einem solchen Verhalten eine rechtsmissbräuchliche Behinderung Dritter.