Minusbeträge in Prepaid-Verträgen müssen nicht ausgeglichen werden

Kunden, die einen so genannten Prepaid Vertrag abschließen, tun dies im Allgemeinen, weil sie sich vor etwaigen Kostenfallen schützen wollen. Eltern bezahlen ihren Sprösslingen z.B. einmal im Monat eine Aufladung, mit der Nachwuchs dann die kommenden Wochen auskommen muss.
Die Telekommunikationsanbieter b2c.de und SIMply Communication sahen dies anders und behielten sich in ihren AGBs vor, gegen ihre Kunden, bei denen das Guthaben abgelaufen und sogar Minusbeträge angefallen waren, einen Ausgleich zu fordern. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn der Anbieter kein eigenes Netz betreibt und Abrechnungen erst verspätet erhält.Solche Bestimmungen benachteiligen den Kunden unangemessen und sind daher nach den Entscheidungen des LG München I und des LG Frankfurt am Main unzulässig.