GWE Wirtschaftsinformations GmbH … schon wieder oder immer noch!

Die Masche der GWE ist bekannt und im Internet hinreichend dokumentiert: Per Formular wurden Adressaten gebeten, ihre Kontaktdaten zu berichtigen und unterschrieben zurück zusenden. Ein teures Missverständnis! Denn nur bei genauerem Hinsehen war dem „Kleingedruckten“ zu entnehmen, dass mit der Rücksendung ein Basiseintrag gebucht werde, und zwar von monatlich 39,85 € zzgl. Ust., verbindlich für zwei Jahre, also rund 1.100 Euro brutto.

Verständlicherweise weigerten sich eine Vielzahl Angeschriebener, dies zu akzeptieren. Hierauf reagierte die GWE stets mit einer Flut von Briefen, Mahnungen, Vergleichsangeboten, aber auch Inkassodiensten und Rechtsanwälten.
Aber wie ist die Rechtslage?

Das OLG Düsseldorf untersagte mit Urteil vom 21.12.2012 (Az.: 38 O 37/12) der GWE sowie des von ihr eingesetzten Inkassobüros DDI (Deutsche Direkt Inkasso) die weitere Rechtsverfolgung. Zuvor hatte bereits der BGH am 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) per Grundsatzurteil entschieden, dass die Praxis der GWE gegen § 305c Abs. 1 BGB verstößt und daher nichtig sei:

„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs.1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“

Bis dahin ging man davon aus, dass Gewerbetreibende einer besonderen Aufmerksamkeitspflicht unterliegen. Der BGH stellte jedoch klar, dass nicht nur der Verbraucher von solchen versteckten Preisklauseln zu schützen seien.

Umso erstaunlicher ist, dass die GWE erneut ihre alten, nichtigen, Forderungen durchzusetzen versucht. Vertreten wird sie hierbei von Rechtsanwalt Michael M. Sertsöz, Kanzlei M.M.S. Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei, aus Köln. Mit rechtlich eher dürftiger Begründung und dem Verweis auf Urteile zugunsten der GWE wird nun, über zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, erneut versucht, die alten Ansprüche durchzusetzen.

Selbstverständlich ist die Entscheidung des BGH bindend. Vor einer Klage der GWE muss man sich also keine übertriebenen Sorgen machen. Wer sich genervt fühlt, hat hingegen gute Chancen, die GWE seinerseits zu verklagen. Wir sind gerne dabei behilflich.