fluege.de geniesst keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen

Firmen, deren Bezeichnung zugleich ihre Internet-Domain darstellt, geniessen nur dann einen Schutz ihres Namens, wenn der Name unterscheidungskräftig ist. Andernfalls, so eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 08.01.2015 (Az. I ZR 96/14), stehen dem Unternehmen weder aus wettbewerbs- noch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten Unterlassungsansprüche gegen Dritte zu.

Grundlage der Entscheidung war ein Rechtsstreit um die Internet-Domain „flüge.de„. Deren Unterlassung begehrte die Firma „fluege.de GmbH“, welche die Internet Plattform „fluege.de“ betreibt.

Der BGH bestätigte nun in seinem Nichtzulassungsbeschluss die Rechtsauffassung der Vorinstanz (Urteil des OLG Dresden vom 14.03.2014, Az. 14 U 1364/13), wonach eine Bezeichnung nur dann Unterscheidungskraft besitzt, wenn diese so gewählt wurde, dass sie einen klaren Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen enthält (Herkunfts-Hinweis). Dies sei bei der Bezeichnung „fluege.de“ nicht der Fall. Denn der Name liefere lediglich einen Hinweis darauf, dass über diese Domain Flugreisen angeboten würde. Der Domainname sei daher lediglich eine Beschreibung der damit verbundenen Dienstleistung.