Eingeschränkte Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

Der BGH hat am 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers haftet, wenn sie gewissen Prüfungspflichten genügt.

Zum Hintergrund:

Ein Portalnutzer verfasste unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine Bewertung im Hotelbewertungsportal der Beklagten. Hiergegen klagte die Inhaberin des bewerteten Hotels auf Unterlassung und scheiterte vor dem Bundesgerichtshof.

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Portalbetreiberin. Ein Portalbetreiber haftet nur dann für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten, wenn sie spezifische Prüfungspflichten verletzt hat. Hierbei darf einem Portalbetreiber keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat ihren Prüfungspflichten mit einer Wortfiltersoftware genügt. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Gefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar.
Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Portalbetreiber von einer klaren Rechtsverletzung weiß und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt.

Persönliche Einschätzung:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Position von Portalbetreibern. Sofern diese gewisse Prüfungspflichten einhalten (z.B. mittels Wortfiltersoftware), haften sie nicht für die eingestellten Inhalte. Das Urteil ist zu begrüßen, da es der Filterung von Internetinhalten durch Portalbetreiber einen Rahmen gibt, der dem freien Austausch in Online-Portalen förderlich ist. Außerdem könnte sich das Urteil auf das geplante Gesetz zur Störerhaftung von W-LAN-Betreibern auswirken.

Quelle: “Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015″