Coupon-Sammler haben die Wahl

BGH zur Einlösung von Rabatt-Coupons der Konkurrenz

Geschäfte sind dazu berechtigt, Verbrauchern die Einlösung von Rabatt-Coupons der Konkurrenz anzubieten. So urteilt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 137/15).

Eine Drogeriekette wirbt damit, dass Kunden die 10%-Rabatt-Coupons eines Konkurrenten auch in ihren Filialen einlösen können. Der BGH bestätigt, dass ein solches Angebot nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Denn die Coupon-Sammler werden nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem ausgebenden Konkurrenten einzulösen. Außerdem geht der BGH nicht von einer Irreführung der Verbraucher aus, da nichts auf eine Absprache der beiden Konkurrenten hindeutet.

Unternehmen haben damit eine neue Möglichkeit, auf Rabattaktionen der Konkurrenz zu reagieren.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2016)