Wie weit geht die Nachforschungspflicht in Filesharing-Fällen?

In letzter Zeit haben sich die Gerichte vermehrt mit der Frage auseinander gesetzt, wie weit denn die Nachforschungspflichten des Inhabers eines Internet-Anschlusses gehen, wenn über seinen Anschluss Urheberrechtsverstöße im Wege des unerlaubten Filesharings  begangen wurden.

Ausgangspunkt ist stets die „BearShare“-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12). Darin haben die Richter des Bundesgerichtshofes festgestellt, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses im Rahmen seiner so genannten „sekundären Darlegungslast“ verpflichtet ist, eigene Nachforschungen darüber anzustellen, wer an seiner Stelle für etwaige über seinen Internet-Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzungen in Frage kommt.

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Und nochmals: Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

In einer aktuellen Entscheidung setzte das Landgericht Potsdam in einem Filesharing-Fall geringe Anforderungen für die sekundäre Darlegungslast (Az. 2 O 252/14).

Nach dem LG Potsdam besteht keine umfassende Recherche- und Aufklärungspflicht für den Inhaber eines Internetanschlusses, wenn sich der Fall im familiären Bereich abspielt. Die Familie genieße schließlich den Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 GG). Ferner würden die Zeugnisverweigerungsrechte innerhalb der Familie ad absurdum geführt, wenn den Anschlussinhaber zugleich die Pflicht träfe, vor Gericht das Ergebnis einer detaillierten Befragung der übrigen Familienmitglieder zu präsentieren.

Im konkreten Fall reichte es zur Widerlegung der Vermutung schon aus, dass der Ehemann und der Sohn im Haushalt wohnten und freien Zugang zum Internet hatten.

Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet bekanntermassen dann nicht für über seinen Anschluss begangenen Rechtsverstoß, wie z.B. unerlaubtes Filesharing, wenn er im Rahmen seiner so genannten sekundären Darlegungslast einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Regelmäßig wird der Anschlussinhaber vortragen, nicht er selbst, sondern Dritte, insbesondere Familienmitglieder, hätten ebenso Zugriff auf das Internet gehabt und kommen für die Tat also in Frage.

Das AG Landshut hatte sich in einem Fall mit der Frage auseinander zu setzen, bis wann ein solcher Vortrag substantiiert vorgebracht werden müsse.

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Framing von YouTube Videos zulässig

Mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az. C-348/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die zuletzt umstrittene Frage entschieden, ob durch die Einbettung von YouTube-Videos eine unzulässige Veröffentlichung und damit ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.

Lesen Sie zur Vorgeschichte bitte auch meinen Gastbeitrag auf der Plattform Erklärvideo.com.

Nach Ansicht des EuGH liegt in dem Einbetten solcher Videos keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor. Voraussetzung sei, dass das in die eigene Website eingebundene Video entweder ein neues Publikum erreicht oder eine andere Wiedergabetechnik verwendet würde. Mittels des Einbettens von YouTube Videos würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen, da lediglich ein Link gesetzt würde.