Neue Informationspflichten für Unternehmer

Für Unternehmer gelten ab 1. Februar 2017 im Internet neue Informationspflichten über Schlichtungsverfahren. Grund ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), mit dem der deutsche Gesetzgeber EU-Recht umsetzt.

Zunächst müssen Unternehmer nun auf ihrer Webseite darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Wenn dies der Fall ist, müssen sie die Anschrift und die Internetadresse der zuständigen Schlichtungsstelle nennen. Bei der Verwendung von AGB – auch offline – muss der Hinweis auch dort erfolgen.

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Schriftformklauseln in AGBs ab 1.10.2016 unwirksam

Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten zum Monatswechsel ihre Kündigungsbedingungen überprüfen.

Im Zuge des „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vom 04.02.2016 hat der Gesetzgeber auch die formellen Anforderungen für Verbraucherverträge angepasst. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 13 noch bis zum 30.09.2016 zulässige Schriftformklausel für Anzeigen und Erklärungen wird ab dem 1. Oktober 2016 durch die so genannte Textform abgelöst.

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Gewährleistung und Garantie

Welche Rechte habe ich als Verbraucher?

Jeder Jurastudent lernt den Unterschied im ersten Semester: Gewährleistung ist nicht Garantie!

Nicht so im allgemeinen Sprachgebrauch, wo beide Begriffe häufig gleich gesetzt werden. Rechtlich besteht zwischen ihnen jedoch ein großer Unterschied. Wir klären auf:

Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung. Sie trifft nicht den Hersteller einer Ware, sondern den Verkäufer (also den Händler). Nach dem Gesetz ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Ware zu übergeben. Diese Gewährleistungspflicht erstreckt sich aber nur auf den Zeitpunkt der Übergabe.

Packt der Käufer also beispielsweise seine gerade neu erworbene Computertastatur zu Hause aus und stellt fest, dass eine Taste klemmt, so kann er sich direkt an seinen Händler wenden und Nacherfüllung verlangen. Konkret kann er entweder die Beseitigung des Mangels verlangen oder Austausch gegen eine mangelfreie Tastatur. Bleibt es jedoch dabei, dass die Tastatur weiterhin nicht mangelfrei ist oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung bzw. den Austausch (z.B. weil eine Reparatur zu aufwändig, zu teuer oder zu umständlich wäre oder weil er keine andere Tastatur mehr auf Lager hat), dann kann der Käufer anstelle der Nachbesserung auch den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis zurück erstatten lassen. Außerdem hat der Käufer die Wahl, Schadensersatz zu verlangen oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Von dieser Möglichkeit wird der Käufer dann Gebrauch machen, wenn die gleiche Tastatur nur in einem anderen Geschäft und dort zu einem höheren Preis erhältlich ist. Die Differenz ist dann vom Verkäufer zu bezahlen.

Meist klemmt die neu gekaufte Tastatur jedoch nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe, sondern erst nach einer gewissen Zeit des Gebrauchs. Auch dieser Fall ist von der gesetzlichen Gewährleistungsregel wie folgt abgedeckt: Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wird zugunsten des Käufers unterstellt, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, wenn seit der Übergabe höchstens sechs Monate vergangen sind. Ist der Verkäufer der Meinung, dass der Fehler zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen habe, dann muss er das beweisen. Auch nach diesen sechs Monaten bleibt dem Käufer der Gewährleistungsanspruch noch bis zu zwei Jahre erhalten. Allerdings dreht sich nach den ersten sechs Monaten die Beweispflicht zu Lasten des Käufers. In der Praxis nutzt dieser lange Gewährleistungszeitraum also nicht viel und der Käufer ist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

Auftretende Mängel sollte der Käufer also möglichst frühzeitig und innerhalb der ersten sechs Monate reklamieren. Sonst wird es mit der Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche schwierig.

Kommen wir nun zur Garantie.
Mit ihr bezeichnet man stets eine freiwillige Leistung des Herstellers, mit der er dem Käufer verspricht, dass die Ware über den von ihm garantierten Zeitraum mangelfrei bleibt. Rechtstechnisch wird zwischen beiden Parteien ein Garantievertrag geschlossen.

Macht der Käufer Rechte aus einem ihm gegebenen Garantieversprechen geltend, so muss er sich an den Hersteller direkt wenden. Alles Weitere hängt nun von den Garantiebestimmungen des Herstellers ab. Dieser wird in der Regel seine Verpflichtungen für den Fall ausschließen, dass der Kunde den Schaden selbst verursacht hat oder selbst versucht hat, den Schaden zu beheben.

Über Ausnahmen von der o.g. Gewährleistungsregel, z.B. beim Verkauf von Mängelexemplaren, im B-2-B Geschäft oder beim Verkauf unter Privatpersonen untereinander, berate ich Sie gerne individuell.

Der Autor RA Michael Voltz ist Inhaber der Kanzlei Voltz Rechtsanwalt – Gewerblicher Rechtsschutz, Informations- und Medienrecht in München. Er steht Ihnen für Beratungen zum Thema gerne zur Verfügung.

Neue Widerrufsbelehrung 2014

Im Zuge der europäischen Harmonisierung kommt auf deutsche Händler, die ihre Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, eine Änderung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung zu. Ein erster Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde nun unter der Bundestags-Drucksache 17/12637 veröffentlicht. Auf alle Einzelheiten jetzt schon einzugehen, erscheint verfrüht. Erfahrungsgemäß ändert sich bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes durch den deutschen Bundestag noch Einiges. Geplant sind insbesondere folgende Änderungen:
– die Widerrufsfrist beträgt künftig einheitlich 14 Tage
– Neufestlegung des Beginns der Widerrufsfrist
– Abschaffung der 40,- Euro Regelung bei Rückabwicklung von Kaufverträgen
Mit der Änderung des Gesetzes ist im Laufe des Jahres 2014 zu rechnen.