BGH: Internetinhaber haftet nicht für volljährige Familienangehörige

Eltern müssen für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internetauschbörsen belehrt haben. Diese richtungsweisende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, 15.11.2012.

Nun hat der BGH erneut in einem Fall mit familiärem Bezug entschieden.

Mit Urteil vom 08. Januar 2014 (Aktenzeichen: I ZR 169/12 – „BearShare“) sprachen die Richter den Anschlussinhaber des häuslichen Internetanschlusses von jeder Haftung frei, die durch dessen volljährigen Stiefsohn begangen worden waren. Hierzu führt der BGH aus, dass bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen sei, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen zu belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hab er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Demzufolge hafte der Anschlussinhaber auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines volljährigen Stiefsohnes auf Unterlassung, webst wenn er diesen nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt habe.

Festzuhalten bleibt also:
Minderjährige Familienangehörige müssen belehrt werden, volljährige nicht – jedenfalls nicht, solange es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gibt. In keinem Fall müsse die Familienangehörige überwacht werden. Richtigerweise erkannten die Richter der I. Zivilsenats, dass die Nutzung des Internetanschlusses heute eine Selbstverständlichkeit darstellt. Eine Überwachung, wie sie sich die geschädigte Industrie bis zum heutigen Urteil vorgestellt hat, ist jedenfalls lebensfremd.