BGH: Auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt

Um angewandte Kunst, also die Gestaltung von Gebrauchsgütern, urheberrechtlich schützen zu können, legte der BGH bislang die Messlatte sehr hoch. Zum Vergleich: Im Gegensatz dazu genügte für alle anderen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG, z.B. Sprachwerke, Fotografie, Musik, Malerei, lediglich eine sehr geringe Gestaltungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Designer von Gebrauchsgütern waren daher bislang darauf angewiesen, ihre Werke im Wege des Gebrauchsmusterschutzes (diese etwas antiquierte Bezeichnung wird künftig übrigens durch die griffigere Formulierung „Designschutz“ abgelöst) vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Auch wenn die Kosten dafür relativ gering sind, so bedurfte es aber jedenfalls dieser Formalie, um seine Schutzrechte zu erhalten.
Von dieser Praxis hat der BGH nun Abschied genommen.
Mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12 „Geburtstagszug“) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgehoben. Hintergrund sei, so die Richter des I. Zivilsenats, die Reform des Geschmacksmusterrechts aus dem Jahr 2004. Hierdurch sei mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht entstanden und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. So sieht das Geschmacksmusterrecht keine bestimmte Gestaltungshöhe bei der Gestaltung vor. Kriterium sei lediglich die Unterscheidbarkeit zu den bis dato bekannten Gestaltungsformen. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberschutz durchaus nebeneinander geschützt sein können, befanden die Richter nun, dass der Grad der für den Urheberschutz erforderlichen Gestaltungshöhe nicht höher liegen dürfe als beim Geschmacksmusterrecht. Es genüge daher, wenn mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung sprechen würden.

Diese Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung war meiner Meinung nach höchst überfällig. Ist nicht jede Kunst, also auch und gerade Werke der Literatur, Musik, Fotografie usw., Gebrauchskunst, sobald sie gewerblich genutzt wird? Wo ist der künstlerische bzw. urheberrechtliche Unterschied zwischen der Formgebung und der Dichtung? Beides entsteht zunächst im Kopf des Künstlers und manifestiert sich in einem Produkt, das man kaufen und benutzen kann.